Triebwerks-Versicherung
Triebwerk-Versicherung
Flugmotoren und Turbinen können durch die Triebwerksversicherung versichert werden.
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sowie die behördlichen und herstellerseitigen Auflagen über das Halten und die Wartung von Luftfahrzeugen, insbesondere die Wartungder Triebwerke, eingehalten werden.
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehene Schäden am Triebwerk. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für:
• Schäden und Gefahren, die durch die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen versichert werden können.
• Schäden, die sich infolge ungenügender Sicherungsmaßnahmen während der Ruhe des Luftfahrzeuges ereignen.
• Schäden, entstanden durch Ansaugen von Fremdkörpern und Fremdstoffen, die zu einer allmählichen Verschlechterung der Beschaffenheit oder Leistung des Triebwerkes führen. Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Maschinenteil beschädigt, so leistet der Versicherer im Rahmen von §2 AMB Entschädigung.
• Schäden, die aus Anlaß von Wiederherstellungs-, Wartungs- und Revisionsarbeiten festgestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die ursächlich auf ein im Bordbuch bzw. Engine lock aufgezeichnetes Betriebsereignis zurückzuführen sind.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene und gültige Erlaubnis zum Führen des Luftfahrzeuges besessen hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis bei dem berechtigten Luftfahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Luftfahrer das Luftfahrzeug geführt hat.
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist weltweit!
Der Versicherungsschutz für die versicherten Sachen besteht auch während des Aufenthaltes in Reparaturwerkstätten aus Anlaß eines Schadens fort, soweit nicht die mit der Reparatur beauftragte Firma zu haften hat; Schäden, die auf Transportwegen von und zu Reparaturwerkstätten eintreten, gelten jedoch nicht mitversichert.